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Jagd zwischen Nutzung und Naturschutz
Jagdbar heißt nicht rechtlos
Kaum ein Eingriff in die Natur wird gesellschaftlich so selbstverständlich mit Naturschutz verbunden wie die Jagd. Es wird von Hege, Verantwortung, Bestandsregulierung und dem Schutz von Lebensräumen gesprochen. Doch rechtlich ist diese Gleichsetzung keineswegs so eindeutig, wie sie häufig erscheint. Das Jagdrecht ist in seinem Kern kein Naturschutzrecht, sondern ein Nutzungsrecht an wildlebenden Tieren. Und genau daraus entsteht ein Konflikt, der durch das moderne Tierschutzrecht zunehmend sichtbar wird.
Unser heutiges Jagdsystem beruht zudem auf Strukturen, die lange vor den heutigen Vorstellungen von Biodiversität, Tierschutz und Ökosystemschutz entstanden sind. Das dem Bundesjagdgesetz zugrunde liegende Reviersystem entwickelte sich bereits im 19. Jahrhundert. Das preußische Jagdpolizeigesetz von 1850 führte wesentliche Strukturen ein, auf denen Reichsjagdgesetz und später Bundesjagdgesetz aufbauten. Bis heute ist das Jagdrecht an Grund und Boden gebunden und organisiert auf großen Teilen der Landschaft die Nutzung und Aneignung wildlebender Tiere.
Inzwischen trifft dieses historisch gewachsene System jedoch auf ein grundlegend verändertes Rechtsverständnis. Tiere gelten nicht mehr als Sachen, der Tierschutz besitzt Verfassungsrang und auch das einzelne Wildtier ist rechtlich geschützt. Damit geht es längst nicht mehr nur darum, wie Jagd ausgeübt wird, sondern um die vorgelagerte Frage, wann die Tötung eines wildlebenden Tieres überhaupt gerechtfertigt ist.
Ist Jagd tatsächlich Naturschutz?
Eine bemerkenswert klare juristische Analyse liefert 2026 die Rechtsanwältin Christina Patt in ihrem Fachaufsatz Herrenlos aber nicht vogelfrei – Wildtiere zwischen Jagdrecht und Tierschutz. Ihr Beitrag wirft eine grundlegende Frage auf. Reicht die bloße Einstufung einer Tierart als „jagdbar“ aus, um ein einzelnes Tier töten zu dürfen?
Herrenlos bedeutet nicht rechtlos
Wildlebende Tiere sind nach § 960 BGB herrenlos. Sie haben keinen Eigentümer oder Halter. Rechtlich schutzlos sind sie deshalb jedoch nicht. Seit 1990 bestimmt § 90a BGB ausdrücklich, dass Tiere keine Sachen sind. Das Tierschutzgesetz bezeichnet sie als Mitgeschöpfe, und Artikel 20a des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen.
Patt macht dabei einen grundlegenden Gegensatz sichtbar. Während das Tierschutzrecht das einzelne Tier, sein Wohlbefinden und sein Leben schützt, ist das Jagdrecht in wesentlichen Teilen weiterhin von Eigentum, Nutzung und Aneignung geprägt. Das Wildtier ist rechtlich jedoch nicht nur Teil eines Bestandes oder einer Population. Es ist ein Individuum.
Jagdrecht ist zunächst ein Nutzungsrecht
Patt stellt heraus, dass das Jagdrecht in seinem rechtlichen Kern ein Recht der Naturnutzung ist. Nach § 1 BJagdG umfasst es die ausschließliche Befugnis, bestimmte wildlebende Tiere zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Der Jagdausübungsberechtigte erhält damit ein exklusives Nutzungs- und Aneignungsrecht an bestimmten wildlebenden Tierarten.
Daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied. Naturschutzrecht schützt Natur und biologische Vielfalt, Jagdrecht regelt zunächst die Nutzung bestimmter Wildtiere. Das schließt nicht aus, dass einzelne notwendige Eingriffe naturschutzfachlichen Zielen dienen können. Aber aus einer Nutzung wird nicht allein dadurch Naturschutz, dass sie so bezeichnet wird.
Hege ist nicht Biodiversitätsschutz
Gerade die „Hege“ wird häufig als Beleg dafür angeführt, Jagd grundsätzlich dem Natur- und Artenschutz zuzurechnen. Doch die Hegeverpflichtung des Bundesjagdgesetzes bezieht sich auf einen „artenreichen und gesunden Wildbestand“. Als „Wild“ gelten ausschließlich Arten, die dem Jagdrecht unterliegen. Christina Patt spricht je nach Bundesland von etwa 50 bis 120 jagdrechtlich erfassten Arten. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass diese Arten auch tatsächlich erlegt werden dürfen.
Ein Blick nach Niedersachsen macht den Unterschied deutlich. Dort haben von den zahlreichen dem Jagdrecht unterliegenden Arten nur rund 36 Arten bzw. Artengruppen überhaupt eine tatsächliche Jagdzeit. Viele andere stehen ganzjährig unter Schutz. Gemessen an den mehr als 48.000 wildlebenden Arten in Deutschland bewegt sich damit selbst der tatsächlich bejagbare Ausschnitt bei weniger als 0,1 Prozent der Artenvielfalt.
Biodiversität ist ohnehin wesentlich mehr. Sie umfasst Tier- und Pflanzenarten, genetische Vielfalt, Lebensgemeinschaften, Lebensräume und ihre Wechselwirkungen. Ein Wald besteht nicht nur aus Rehen, Hirschen, Wildschweinen oder Füchsen, sondern ebenso aus Pflanzen, Pilzen, Flechten, Insekten, Bodenorganismen und unzähligen Beziehungen zwischen ihnen. Christina Patt kommt deshalb zu einem wichtigen Ergebnis: Biodiversität im Sinne des Naturschutzrechts ist kein genuiner Gegenstand der jagdrechtlichen Hege.
Vom Schutz des Wildes zum „Schutz vor Wild“
Noch deutlicher wird die Zweckrichtung in § 1 Abs. 2 BJagdG. Die Hege soll so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere sogenannte Wildschäden, möglichst vermieden werden. Damit treten wirtschaftliche Nutzungsinteressen deutlich hervor.
Christina Patt bringt dies ungewöhnlich prägnant auf den Punkt. Bei der Durchführung der Hege gehe es vorrangig weniger um einen Schutz des Wildes als um einen „Schutz vor Wild“. Damit bekommt die Behauptung, das Jagdsystem sei bereits aufgrund seiner Hegeverpflichtung Naturschutz, erhebliche Risse.
Jagdbar bedeutet nicht automatisch tötbar
Noch grundsätzlicher wird die Frage durch das Tierschutzrecht. Das Naturschutzrecht betrachtet vor allem Arten, Populationen und Lebensräume. Das Tierschutzrecht schützt zusätzlich das einzelne Tier. § 1 TierSchG verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. § 17 TierSchG stellt die Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund unter Strafe.
Diese Vorschriften verschwinden nicht, nur weil ein Tier dem Jagdrecht unterliegt. § 44a BJagdG stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschriften des Tierschutzrechts unberührt bleiben. Damit stellt sich neben der Frage, ob eine Tierart jagdbar ist, eine zweite und entscheidende Frage: Warum darf dieses konkrete Tier getötet werden?
Nicht nur das „Wie“, sondern das „Ob“
Auch die sogenannte Weidgerechtigkeit beantwortet diese Frage nicht. Sie betrifft vor allem Regeln darüber, wie Jagd ausgeübt und wie vermeidbares Leiden begrenzt werden soll. Patt weist jedoch darauf hin, dass damit die vorgelagerte Frage nicht beantwortet wird, ob das Tier überhaupt getötet werden darf.
Das ist ein entscheidender Unterschied. Das „Wie“ einer Tötung ersetzt nicht die Rechtfertigung ihres „Ob“. Eine technisch korrekt ausgeführte Tötung ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil sie technisch korrekt durchgeführt wurde.
Der vernünftige Grund ist entscheidend
Der „vernünftige Grund“ ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Ein Eingriff muss einem schutzwürdigen Zweck dienen, geeignet und erforderlich sein. Gibt es ein gleich geeignetes, aber weniger belastendes Mittel, spricht dies gegen die Tötung. Schließlich müssen Nutzen und Schaden gegeneinander abgewogen werden.
Damit verändert sich die Fragestellung grundlegend. Es reicht nicht mehr zu fragen: Darf diese Art bejagt werden? Entscheidend wird vielmehr: Warum soll dieses Tier hier und jetzt getötet werden, welches Ziel wird damit erreicht und gibt es ein milderes geeignetes Mittel?
Patt kommt deshalb zu einer besonders weitreichenden Schlussfolgerung. Nach ihrer juristischen Bewertung muss auch innerhalb der Jagd für eine Tötung grundsätzlich ein vernünftiger Grund bestehen. Eine anlasslose Bejagung, die lediglich pauschal mit der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes begründet wird, bewertet sie als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und damit als rechtswidrig.
Das berührt das Selbstverständnis unseres Jagdsystems unmittelbar. Die bloße Existenz einer Jagdzeit kann danach nicht jede einzelne Tötung automatisch rechtfertigen. Jagdbar bedeutet nicht rechtlos.
Management ist etwas anderes als Hobbyjagd
Genau hier liegt die notwendige Trennlinie zwischen Wildtiermanagement und Hobbyjagd. Wo ein konkretes Problem besteht, ein Eingriff wissenschaftlich geeignet ist, keine mildere gleich geeignete Alternative zur Verfügung steht und die Maßnahme räumlich und zeitlich begrenzt sowie kontrolliert wird, kann über Management gesprochen werden.
Ein solches Management beginnt mit einem nachvollziehbaren Problem und endet, wenn sein Zweck erreicht ist. Das ist etwas anderes als ein System, in dem wildlebende Tiere dauerhaft und nahezu flächendeckend einer privaten Nutzung und Aneignung unterliegen.
Der Wolf macht den Konflikt sichtbar
Wie aktuell diese Frage ist, zeigt der Wolf. Mit seiner Aufnahme in das Jagdrecht wird eine Entwicklung sichtbar, auf die Patt ausdrücklich hinweist. Arten kehren infolge jahrzehntelanger Schutzbemühungen zurück. Entstehen Konflikte mit menschlichen Nutzungsinteressen, folgt schnell die Forderung nach einer Überführung in das Jagdrecht.
Doch diese Verschiebung beantwortet die entscheidende Frage nicht: Warum muss das konkrete Tier getötet werden? Auch bei einer jagdbaren Art bleiben Tierschutz, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und die Prüfung geeigneter Alternativen relevant.
Ein Jagdrecht aus einer anderen Zeit
Unser rechtliches Verständnis vom Tier hat sich erheblich verändert. Tiere sind keine Sachen mehr, sie werden als Mitgeschöpfe anerkannt, und ihr Schutz besitzt mit Artikel 20a GG Verfassungsrang. Das Tierschutzgesetz schützt auch das einzelne Tier und dessen Leben.
Das Jagdrecht hat diese Entwicklung nach Patts Analyse jedoch nicht in gleichem Maße nachvollzogen. Seine Grundstruktur bleibt stark durch Eigentum, Nutzung, Reviere und Aneignung geprägt. Patt folgert deshalb, dass sich das Jagdrecht am Maßstab des Tierschutzgesetzes messen lassen muss. Tradition, Hege oder Weidgerechtigkeit können daher die Frage nach der Notwendigkeit einer Tötung nicht ersetzen.
Natur braucht Räume ohne permanente Steuerung
Unser eigentliches Problem reicht noch weiter. Nahezu die gesamte Kulturlandschaft ist menschlichen Nutzungsinteressen unterworfen. Landwirtschaft und Forstwirtschaft produzieren, während das Reviersystem zusätzlich die jagdliche Nutzung wildlebender Tiere organisiert. Was uns fehlt, sind ausreichend große Räume, in denen wir auf diese permanente Steuerung verzichten.
Mein Vorschlag ist deshalb eindeutig: Mindestens zehn Prozent unserer Landfläche sollten als zusammenhängende Kern- und Prozessschutzräume gesichert werden, frei von Hobbyjagd, frei vom System der Revierjagd und frei von kommerzieller Forstwirtschaft. Nicht überall, aber irgendwo muss Natur wieder Natur sein dürfen.
Solche Gebiete wären zugleich wichtige Referenzräume. Erst dort können wir beobachten, wie sich Landschaften ohne permanente menschliche Einflussnahme entwickeln und anschließend beurteilen, welche Eingriffe außerhalb tatsächlich notwendig sind.
Jagd ist nicht automatisch Naturschutz
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob niemals ein Wildtier getötet werden darf. Sie lautet vielmehr: Warum, wann und aufgrund welcher überprüfbaren Notwendigkeit soll ein Eingriff erfolgen? Ein wissenschaftlich begründeter, geeigneter, erforderlicher und auf das geringstmögliche Maß beschränkter Eingriff kann Bestandteil eines Wildtiermanagements sein. Eine flächendeckende Freizeitnutzung wildlebender Tiere ist etwas anderes.
Deshalb sollten wir Nutzung, Regulierung und Naturschutz nicht länger miteinander vermischen. Jagdrecht ist nicht Naturschutzrecht. Hege ist nicht Biodiversitätsschutz. Weidgerechtigkeit beantwortet das „Wie“, aber nicht automatisch das „Ob“ einer Tötung. Jagdbar bedeutet nicht rechtlos.
Artikel 20a unseres Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen. Vielleicht sollten wir deshalb eine Frage viel häufiger stellen. Nicht mehr nur, warum wir hier nicht eingreifen sollten, sondern: Warum müssen wir überhaupt eingreifen? Und wenn darauf keine wissenschaftlich und rechtlich belastbare Antwort gegeben werden kann, sollte die Natur den Vorrang bekommen.
Dank
Mein Dank gilt Christina Patt für diese klare und wichtige juristische Einordnung. Ich hoffe sehr, dass ihre Sichtweise weit über die Fachwelt hinaus Aufmerksamkeit findet, gesellschaftliche Debatten verändert und dazu beiträgt, unser Verhältnis zu wildlebenden Tieren rechtlich wie ethisch neu zu denken.
Quelle
Christina Patt, Herrenlos aber nicht vogelfrei – Wildtiere zwischen Jagdrecht und Tierschutz, Natur und Recht 48, 531–540 (2026), DOI 10.1007/s10357-026-4725-3.
Oder hier: Anlage
Jagdhunde auf der Schnellstraße
Im Herbst heißt es regelmäßig: „Achtung, Zeitumstellung – erhöhtes Unfallrisiko durch Wildtiere.“ Dabei wird oft übersehen, dass genau in dieser Jahreszeit zahlreiche Treib- und Gesellschaftsjagden stattfinden. Tiere werden dabei großräumig aufgescheucht, wechseln ungewohnt ihre Einstände und können Straßen überqueren. Mitunter geraten selbst Jagdhunde in den Verkehr. Nicht die Zeitumstellung treibt Wildtiere auf die Straße. Menschliche Störungen können das Unfallrisiko zusätzlich erhöhen. Auch darüber sollte gesprochen werden.
Vom Beitrag zum Buch „Kulturlandschaft“
Die Frage nach der Notwendigkeit der Hobbyjagd führt zu einem zentralen Gedanken meines Buches „Kulturlandschaft“. Wir haben uns daran gewöhnt, menschlich geschaffene Zustände als Natur zu betrachten. Jede eigenständige Veränderung wird anschließend zur Störung erklärt, die erneut gesteuert oder bekämpft werden müsse.
Das Buch fragt nicht nur, wie viele Tiere in einem Gebiet leben sollen, sondern wer diese Zahl festlegt, welchen Interessen sie dient und weshalb natürliche Prozesse kaum noch eigene Ergebnisse hervorbringen dürfen.
Es geht um den Unterschied zwischen Schutz und Steuerung, zwischen notwendigem Eingriff und dauerhaftem Nutzungsanspruch, zwischen vollständiger Kontrolle und einer Natur, der wir wieder eigene Entwicklungen zugestehen.
Weitere Informationen und Leseproben befinden sich unter naturdigital.online im Bereich „Buch Kulturlandschaft“.


Vielen Dank für die hervorragende Ausarbeitung und dafür, dass die wegweisende Publikation von Christina Patt weiter in die Öffentlichkeit gebracht wird. Sie belegt glasklar die Rechtwidrigkeit großer Teile der aktuell durchgeführten Jagd. Die Beweislast muss meines Erachtens immer zugunsten des Lebens ausgerichtet sein: Wer ein Leben nehmen will, muss beweisen, dass dies erforderlich und alternativlos ist. Töten kann nur das letzte Mittel, Ultima Ratio sein!
Das Tierschutzgesetz ist im Grundgesetz verankert. Punkt.
Das über 100 Jahre alte heutige Bundesjagdgesetz ist es nicht und beinhaltet Tierschutz nur im Sinne des Nutzens der Jäger.
Gesetze sind dazu da, eingehalten zu werden. Da es immer wieder zu gravierenden, meist ungesühnten (unter den „grünen“ Teppich gekehrten) Verstößen gegen dieses Gesetz innerhalb der Jagdgesellschaft kommt und keine Besserung in Aussicht ist, im Gegenteil, sollte dieses Gesetz abgeschafft werden, trotz Milliarden Umsatz pro Jahr. Statt dessen sollte ein neues Gesetz für die +/-, für Deutschland durchaus genügenden 1000 Berufsjäger ausgearbeitet werden, das sowohl Tierschutz als auch Schutz von Biodiversität mit einbezieht.
Die Art, wie Jagdunterricht und die darauf folgende Prüfung gestaltet wird, wäre ebenfalls neu auszuarbeiten und einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen.
Guido, das ist eine fantastische und außerordentlich wichtige Aufarbeitung der juristischen Analyse von Christina Patt. Du bringst ihren entscheidenden Befund präzise in die aktuelle Debatte, denn Jagdrecht ist im Kern Nutzungsrecht, Hege kein Biodiversitätsschutz und vor allem schützt das Tierschutzgesetz auch das einzelne Wildtier, sodass für seine Tötung ein vernünftiger Grund erforderlich ist. Genau diese individuenbezogene Schutzpflicht arbeitet Patt ausdrücklich heraus.
Damit ergänzt dein Beitrag unseren gemeinsamen Text „Hobbyjagd – Meinung statt Wissenschaft“ hervorragend um die bislang entscheidende rechtliche Dimension. Was wissenschaftlich vielfach nicht als notwendig begründet werden kann, lässt sich auch rechtlich nicht einfach durch Tradition, Jagdzeit, „Hege“ oder „Weidgerechtigkeit“ legitimieren. Besonders wegweisend ist deshalb die Konsequenz, dass nicht die Jagdbarkeit einer Art die Tötung rechtfertigt, sondern die konkrete Tötung selbst muss wissenschaftlich, tierschutzrechtlich und verhältnismäßig begründbar sein. Eine enorm starke Erweiterung unserer Argumentation und ein Beitrag, der hoffentlich weit über die Jagddebatte hinaus Wirkung entfaltet!
Ich wünsche mir, dass es uns einen großen Schritt nach vorne bringt!